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Gewaltschutzverfahren / Einstweilige Anordnung

Sie haben eine einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz erhalten oder sind Opfer einer Gewalttat geworden und möchten sich gegen den Täter wehren?

Es gibt mehrere Möglichkeiten zu handeln:
  1. Rufen Sie die Polizei. Erstatten Sie Strafanzeige und stellen Sie Strafantrag gegen den Täter. Die Polizei kann Ihnen bei sog. häuslicher Gewalt sofort helfen und ein sog. Rückkehrverbot erteilen, d.h. der Täter darf für einen gewissen Zeitraum die (gemeinsame) Wohnung nicht mehr betreten und sich nicht dort aufhalten.
  2. Sind Sie körperlich verletzt worden? Gehen Sie zum Arzt und bitten Sie ihn, die Verletzungen zu dokumentieren und ggf. zu fotografieren. Sie können auch selbst Fotos machen und ein sog. Schmerztagebuch führen. Notieren Sie, welche Schmerzen Sie haben und wie lange sie andauern. Dies ist wichtig, um im Nachhinein Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.
  3. Gehen Sie zum Familiengericht oder zu Ihrem Rechtsanwalt, um ein sog. Gewaltschutzverfahren einzuleiten. Handeln Sie schnell: Sie sollten unverzüglich handeln, da der Antrag spätestens 4 Wochen nach dem tätlichen Angriff gestellt werden sollte. Ist diese Frist verstrichen, kann das Gericht Ihren Antrag allein deswegen zurückweisen. Es handelt sich um ein Eilverfahren!

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) dient dem Opferschutz. Es bietet Opfern die Möglichkeit im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Kontakt-, Näherungs- und Betretungsverbot der Wohnung gegen den Täter zu erwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Wohnungsüberlassung beantragt werden. Die einstweilige Anordnung ist auch unter den Begriffen einstweilige Verfügung, Kontaktverbot, Näherungsverbot, Unterlassungsverfügung, Bannmeile und Ähnlichem bekannt.

Zuständigkeit: Für das Gewaltschutzverfahren sind grundsätzlich die Familiengerichte zuständig, auch wenn Opfer und Täter nicht miteinander verwandt sind.

Verletzung: Es muss zu einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit oder zu einer widerrechtlichen Drohung mit einer entsprechenden Tat gekommen sein. Hierzu zählen auch Telefonterror, Stalking, Nachstellung u.a. (psychische Gewalt).

Glaubhaftmachung: Sie müssen Ihre Behauptungen an Eides statt versichern. Außerdem können Sie die Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige, ärztliche Atteste, Fotos, WhatsApp-Nachrichten etc. vorlegen. Bestimmt das Gericht einen Termin, müssen Sie etwaige Zeugen mitbringen (sog. Präsente Zeugen).

Öffentlichkeit: Das Verfahren ist nicht öffentlich.

Dauer: In der Regel dauert es wenige Tage, bis die einstweilige Anordnung vorliegt.

Schutzmöglichkeiten: 

  • Betretungsverbot der Wohnung des Opfers
  • sog. Bannmeile, d.h. der Täter darf sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis – auch um die Wohnung – nicht nähern
  • Aufenthaltsverbot, d.h. der Täter darf sich an Orten, die das Opfer regelmäßig aufsucht, nicht aufhalten
  • Kontaktverbot (kein Kontakt: weder persönlich noch per Telefon, Internet etc.)
  • Verbot des Zusammentreffens
  • Zuweisung eines alleinigen Wohnrechts bei gemeinsam genutzter Wohnung.

Befristung: Die Dauer der einweiligen Anordnung ist befristet. Grundsätzlich befristen die Gerichte diese auf 6 Monate. Bei weiteren Vorfällen kann eine Verlängerung beantragt werden, wenn weiterhin Schutz erforderlich ist.

Rechtsmittel: Es kann lediglich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Verstoß:

Wird gegen den Beschluss des Familiengerichts oder einen im Termin geschlossenen Vergleich verstoßen, sollten Sie zwei Maßnahmen einleiten:

  1. Stellen Sie Strafanzeige bei der Polizei. Der Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist eine Straftat und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, § 4 GewSchG.
  2. Stellen Sie beim Familiengericht einen Vollstreckungsantrag. Gegen den Antragsgegner wird dann ein Zwangsmittel (Zwangsgeld/Zwangshaft) angeordnet. 

Kosten: Hinsichtlich der Kostentragung berate ich Sie gerne. Hier gibt es einige individuelle Konstellationen.

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