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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht soll Arbeitnehmer und Arbeitgeber schützen

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind Träger von Rechten und Pflichten, die im Arbeitsrecht, in vielen verschiedenen Gesetzen, detailliert geregelt sind. In Anbetracht dieser Komplexität sollten Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Ich berate sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber rund um arbeitsrechtliche Fragestellungen. Denn nur wer beide Seiten kennt, kann optimale Ergebnisse erzielen. Zuerst versuche ich mit Ihnen eine Lösung zu finden, um die Streitigkeit außergerichtlich beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, stehe ich Ihnen im Arbeitsgerichtsprozess zur Seite.

Die häufigsten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betreffen insbesondere folgende Themen:

  • Abfindung, Abmahnung
  • (befristeter) Arbeitsvertrag
  • Arbeitszeugnis
  • Aufhebungsvertrag
  • Ermahnung, Kündigung
  • Kündigungsschutzklage
  • Lohnklage
  • Urlaub
  • Zeugnisklage u.a.

Arbeitsvertrag und Berufsausbildungsvertrages

Vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags oder einer Änderung zu einem bestehenden Arbeitsvertrag sollten Sie ganz genau hinschauen und den Vertrag prüfen lassen. Ich erstelle Arbeitsverträge, berate Sie hinsichtlich der Formulierung und prüfe bereits bestehende Arbeitsverträge und Änderungen bzw. Ergänzungen für Sie.

Lohn/Gehalt

Zahlt der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt nicht / nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe, gerät er in Verzug. In diesem Falle hat der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch und einen Anspruch auf Verzugszinsen. Gegebenenfalls ist eine Lohnklage zu erheben.

Abmahnung

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber ihn unter bestimmten Voraussetzungen abmahnen. Die Abmahnung soll drei Zwecke erfüllen: Warnfunktion, Hinweisfunktion und Ermahnfunktion. Der Arbeitnehmer muss eindeutig erkennen können, was ihm von seinem Arbeitgeber vorgeworfen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, das Fehlverhalten in der Abmahnung genau zu bezeichnen (insbesondere Datum, Uhrzeit). Bei einem erneuten Verstoß kommt der Ausspruch einer Kündigung in Betracht. Im Falle einer unwirksamen Abmahnung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, diese aus der Personalakte entfernen zu lassen. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass eine ungerechtfertigte Abmahnung den Arbeitnehmer an seiner beruflichen Entwicklung hindert und damit unangemessen in sein Persönlichkeitsrecht eingreift. Daher sollte der Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht zögern, den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gegen den Arbeitgeber geltend zu machen und gegebenenfalls vor Gericht durchzusetzen.

Kündigung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Arbeitgeber kann eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Eine ordentliche Kündigung bedarf stets der Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen und von Arbeitgeberseite ist der besondere Kündigungsschutz z.B. Mutterschutz, Elternzeit zu beachten. Eine Ausnahme für den Arbeitgeber gilt nur während der ersten 6 Monate oder in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern. Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser anzuhören. Wenn der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen möchte, so gilt für eine Klage die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Die Frist kann nur durch die Einreichung einer Klage gehemmt werden.

Nach Zugang der Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage (Kündigungsschutzklage) einreichen – sonst wird die Kündigung wirksam! Daher bekommen Sie bei mir immer kurzfristig einen Termin. Im Erstgespräch erläutere ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und bespreche mit Ihnen detailliert, welcher Weg für Sie der Beste ist.

 

  1. Kündigungsgründe

Die ordentliche Kündigung bedarf eines Kündigungsgrundes. Dieser Grund kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.

a. Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Art und Weise seines Verhaltens und seines daraus resultierenden Handelns dem Arbeitgeber direkt oder indirekt Schaden zugefügt hat und der Arbeitgeber deswegen die Kündigung ausspricht. 

b. Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer persönlich nicht mehr in der Lage ist, die erforderliche Leistung zu erbringen. 

c. Betriebsbedingte Kündigung

Hintergrund für eine solche Kündigung ist eine betriebliche Entscheidung oder Veränderung innerhalb eines Unternehmens. Bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen.

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kombiniert mit dem konkreten Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Es gibt mehrere Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Ich berate Sie diesbezüglich und erläutere Ihnen, wie Sie Ihre Interessen am besten durchsetzen.

Aufhebungsvertrag

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird und die Kehrseite zu einem Arbeitsvertrag darstellt. Der Aufhebungsvertrag regelt den übereinstimmenden Willen, den Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden bzw. aufzuheben, ohne dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Daher müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dem Vertrag zustimmen und ihn unterschreiben.

Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Dabei wird grundsätzlich zwischen einfachen Zeugnissen, welche lediglich Art und Dauer der Beschäftigung darstellen, sowie qualifizierten Zeugnissen, welche sich über die Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung hinaus auch auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecken, unterschieden. Der Ar­beit­ge­ber ist bei der Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses recht­lich da­zu ver­pflich­tet, Leis­tun­gen zu­gleich wahr­heits­gemäß als auch wohl­wol­lend zu be­wer­ten. Sofern der Ar­beit­ge­ber Ih­nen trotz ei­nes ent­spre­chen­den Ver­lan­gens kein Zeug­nis aus­stellt, verstößt er ge­gen sei­ne Rechts­pflich­ten. Sie können ihn vor dem Ar­beits­ge­richt auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses ver­kla­gen (Zeugnisklage).

Mein Service für Sie: Ich kümmere mich um die Einholung der Kostendeckungszusage Ihrer Rechtschutzversicherung für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung. 

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