Kündigung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Arbeitgeber kann eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Eine ordentliche Kündigung bedarf stets der Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen und von Arbeitgeberseite ist der besondere Kündigungsschutz z.B. Mutterschutz, Elternzeit zu beachten. Eine Ausnahme für den Arbeitgeber gilt nur während der ersten 6 Monate oder in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern. Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser anzuhören. Wenn der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen möchte, so gilt für eine Klage die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Die Frist kann nur durch die Einreichung einer Klage gehemmt werden.
Nach Zugang der Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage (Kündigungsschutzklage) einreichen – sonst wird die Kündigung wirksam! Daher bekommen Sie bei mir immer kurzfristig einen Termin. Im Erstgespräch erläutere ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und bespreche mit Ihnen detailliert, welcher Weg für Sie der Beste ist.
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Kündigungsgründe
Die ordentliche Kündigung bedarf eines Kündigungsgrundes. Dieser Grund kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.
a. Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Art und Weise seines Verhaltens und seines daraus resultierenden Handelns dem Arbeitgeber direkt oder indirekt Schaden zugefügt hat und der Arbeitgeber deswegen die Kündigung ausspricht.
b. Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer persönlich nicht mehr in der Lage ist, die erforderliche Leistung zu erbringen.
c. Betriebsbedingte Kündigung
Hintergrund für eine solche Kündigung ist eine betriebliche Entscheidung oder Veränderung innerhalb eines Unternehmens. Bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen.